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Visual TimeAnalyzer / Presse

Neuber Software GmbH
Softwareentwicklung und -vertrieb
Halle, 2005

Pressemitteilung

Visual TimeAnalyzer und Datenschutz

Um sich von reiner Überwachungssoftware abzuheben, verzichtet Visual TimeAnalyzer bewußt auf die Aufzeichnung von Tastaturanschlägen. Passwörter, vertrauliche Dokumente oder emails werden nicht protokolliert. Die aufgezeichneten Daten der PC-Benutzer können mit einem Passwort geschützt werden. Damit bleibt die Privatsphäre und das Briefgeheimnis gewahrt.

Visual TimeAnalyzer beinhaltet notwendigerweise eine detaillierte Aufzeichnung der Computernutzung. Dies bedeutet juristisch gesehen: es erfolgt ein Umgang mit personenbezogenen Daten. Für den Umgang mit personenbezogenen Daten gibt es das Bundesdatenschutzgesetz und in jedem einzelnen Bundesland ein Landesdatenschutzgesetz. Es handelt sich um Verbotsgesetze mit Erlaubnisvorbehalten, d.h. grundsätzlich ist der Umgang mit personenbezogenen Daten verboten, es sei denn ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift erlauben ihn. Es gibt viele Gesetze und Rechtsvorschriften, die den Umgang mit personenbezogenen Daten erlauben.

Danach ist der Umgang mit personenbezogenen Daten und damit der Einsatz von Visual TimeAnalyzer erlaubt,

  1. wenn er ausschließlich für persönliche oder familiäre Angelegenheiten erfolgt. (§ 1 Abs. 2 Nr.3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 BDSG)
  2. wenn der Betroffene eingewilligt hat. (§ 4 Abs. 1 BDSG)
  3. wenn er zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen nicht entgegensteht. (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG)
  4. wenn er im Rahmen einer vertraglichen Zweckbestimmung erforderlich ist. (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG)

Speziell für die Überwachung und Kontrolle im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gilt laut Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts folgendes:
"Der Zweck des Arbeitsverhältnisses ist der Austausch von Arbeitsleistung gegen Zahlung von Entgelt. Art und Weise der Arbeitsleistung bestimmt der Arbeitgeber...Er ist berechtigt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu überwachen und davon Kenntnis zu nehmen, in welcher Weise der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt." (BAG, Beschluss vom 27.05.86, Az: 1 ARB 48/84; aus der Zeitschrift Der Betrieb 86, S. 2080 (2082))

Bestimmungen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung können den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln und erlauben. Im betriebsverfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichem Schriftum ist allgemein anerkannt, dass eine "andere Rechtsvorschrift" im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 1 BDSG auch die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sein können.
Das Bundesarbeitsgericht dazu: "Der Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis kann für den jeweiligen Arbeitgeber sinnvoll nur nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis muss daher an Wertungen anknüpfen, die diesen Umstand berücksichtigen und das Interesse des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung gegen das Interesse der Arbeitnehmer als Betroffene in ihrer Gesamtheit gegeneinander abwägen. Tarifverträge und Dienstvereinbarungen können damit den Datenschutz der Arbeitnehmer auch abweichend vom Bundesdatenschutzgesetz regeln. (BAG, Beschluss vom 27.05.86, Az: 1 ARB 48/84; aus der Zeitschrift Der Betrieb 86, S. 2080 (2082))

Detailierte Ausführungen zu den datenschutzrechtliche Bestimmungen können registrierte Visual TimeAnalyzer Anwender im Internet unter http://www.neuber.com/timeanalyzer/deutsch/reguser.html downloaden.


Ihr Ansprechpartner:

Matthias Neuber

email: mnneuber.com


Unsere Adresse:

Neuber Software GmbH

Postfach 11 05 25

D-06019 Halle

www.neuber.com

infoneuber.com


Visual TimeAnalyzer im Internet: www.neuber.com/timeanalyzer/deutsch